Richtlinien der Fischereigesellschaft Soppensee
betreffend Fischerei im Soppensee 
und Benutzung des Bootshauses „Soppenhüsli“

  1. Diese Richtlinien haben zum Zweck, den Fischereibetrieb, bzw. die Nutzung des Soppensees, des Soppenhüsli und der Ruder-Boote zu regeln. 

  2. Die Fischereiausübung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Luzern, sowie nach den Weisungen und Bewilligungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Fi-scherei und Jagd. Zudem sind die nachfolgenden Richtlinien der Fischereigesellschaft Soppensee zu beachten.

  3. Die Angelfischerei vom Ufer aus ist für jeden Gastfischer uneingeschränkt möglich. Vom Ufer aus darf nur mit einer Rute gefischt werden.

  4. Ein Gastfischer darf pro Woche max. an zwei Tagen das Bootshaus und die Ruder-Boote belegen. Reservationen für das Bootshaus und die Ruder-Boote erfolgen über die Homepage www.soppensee.info. Es ist darauf zu achten, dass nur das reserviert wird, was auch tatsächlich verwendet wird (nicht zwei Boote reservieren, wenn nur eines gebraucht wird).

  5. Jeder Gastfischer erhält gegen eine Gebühr von CHF 25.00 eine Quittung und einen Schlüssel zum Bootshaus. Das Bootshaus kann von den Familienangehörigen des Gastes mitbenützt werden.
    Das Bootshaus mit der kleinen Kücheneinrichtung und dem Aufenthalts-raum sowie der Toilettenanlage ist sorgfältig zu benützen und auf jeden Fall sauber zu halten. 
    Jeder Nutzer des Bootshauses ist verpflichtet, das Haus, dessen Einrich-tungen und die Umgebung aufgeräumt und sauber zu verlassen. Allfällige Abfälle sind vom Verursacher mitzunehmen bzw. zu entsorgen.

  6. Die beiden Ruder-Boote stehen den Gastfischern zur Ausübung der Fische-rei zur freien Verfügung. Die Schleppfischerei darf pro Boot mit zwei Ruten ausgeübt werden. Die Benützung von Boots-Motoren und Elektromotoren ist untersagt.

    Die Boote sind sauber zu halten und allenfalls zu lenzen. Die beiden Boote sind nach dem Gebrauch mit den vorhandenen Aufzügen aus dem Wasser zu heben (Hebeanlage). Es ist darauf zu achten, dass die Seile korrekt in den Rollen laufen.

  7. Die Fangmindestmasse und die Schonzeiten für Fische und Krebse sind gemäss den Bestimmungen des Bundes und des Kantons Luzern wie folgt festgelegt, soweit sie im Soppensee gefangen werden können:

    Fischart Schonzeit Mindestmasse
    Hecht 15.3.-30.4. 50 cm
    Zander 15.4.-31.5. 40 cm
    Egli keine 15 cm
    Krebse 1.10.-15.7. 12 cm

     

  8. Die gefangenen Fische sind via Homepage umgehend von jedem Fischer zu erfassen. Auf der Basis dieser Einträge wird durch die Fischereigesell-schaft Soppensee auf Ende des Jahres eine Fangstatistik erstell.

  9. Die Fischereisaison dauert unter Einhaltung der Schonzeiten das ganze Jahr über. Das Fischen zur Nachtzeit ist untersagt. Als Nachtzeit gelten: von anfangs Oktober bis Ende Februar die Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr, von anfangs März bis Ende September die Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr.

  10. Kindern und Jugendlichen (bis zum 18. Altersjahr) von Gastfischern ist in Begleitung eines Elternteiles die Fischerei gestattet. Vom Ufer aus darf nur mit einer Rute gefischt werden.

  11. Jeder Gast ist berechtigt, auch Familienmitglieder oder Freunde bei vor-gängiger Reservation auf den See zum Fischen mitzunehmen, als Begleitung.

  12. Die Anweisungen des Soppensee-Warts, Herrn Angelo Foletti, sind zu befolgen. Allfällige Schäden am Haus und an den Schiffen oder Vorkommnis-se rund um den See sind unverzüglich an Herrn Angelo Foletti zu melden. 

  13. Mit separater Einladung werden die Gastfischer zu Jahresbeginn zu einem gemütlichen Informations-Treffen durch die Fischereigesellschaft eingeladen.

  14. Anregungen, Änderungsvorschläge oder Beanstandungen sind an die Fischereigesellschaft Soppensee, Matthofstrand 11, 6000 Luzern, zu richten.

    Luzern, 1. April 2024